„EU-Versteuert“ – Im Zweifel falsch!
Fast alle Verkaufsanzeige erwähnen inzwischen die „EU-Versteuerung“. Permanent ist zu lesen, die Yacht sei „EU-versteuert“. Nur was soll das heißen? Nichts! Absolut nichts! Ist zwar schon mal ein guter Anfang, aber noch nicht mal die halbe Miete.
Die Meisten schreiben den EU-Versteuert-Text wohl so rein, weil immer mehr das so machen. Das ist ungefähr so wie mit dem „Privatverkauf, keine Rücknahme!“ bei e-Bay. Natürlich hat der eBay-Verkäufer seinen Mist zurückzunehmen, wenn die Ware nicht die zugesagten Eigenschaften hat. Und natürlich ist auch eine Gebrauchtyacht (erneut) zu versteuern, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Wohl kaum ein Anbieter schwindelt böswillig eine nicht getätigte Versteuerung vor. Allerdings, und das wissen die Wenigsten, bedeutet eine getätigte „EU-Versteuerung“ nicht, dass sie nicht erneut fällig werden könnte. Vielleicht sogar ein drittes oder gar viertes Mal. Und hier liegt der Hase begraben.
Zollrechtlich ist eine Yacht zwar wie jeder andere Gegenstand zu behandeln, also etwa wie ein Notebook oder ein Fotoapparat. Aber ihr Einsatzgebiet und ihr regelmäßig etwas höherer Wert heben sie dann doch von anderen Sachen ab. Denn sie sind nun mal für den Betrieb auf See bestimmt und bewegen sich permanent in Nähe einer Zollgrenze, dem grenznahen Raum, und passieren diese auch regelmäßig. Mit dem Einlaufen in das deutsche Zollgebiet ist aber der Schiffsführer in der Nachweispflicht über den zollrechtlichen Status seines Bootes. Und nicht nur dann: Solange man sich im grenznahen Raum bewegt, also immer und überall im deutschen Küstenmeer von Nord- und Ostsee, sind jederzeit anlasslose Zollkontrollen möglich.
Die folgenden Ausführungen ersetzen natürlich keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Darauf weise ich ausdrücklich hin. Ich bin weder Steuerberater noch Jurist. Nachfolgend beschreibe ich lediglich meine Überlegungen, die ich beim Kauf einer Segelyacht anstellen würde bzw. angestellt habe. Mehr nicht!
Der zollrechtliche Status: Unionsware oder Nicht-Unionsware, dass ist hier die Frage
Ob Einfuhrabgaben abzuführen sind (oder anders ausgedrückt: Ob die EU-Versteuerung vielleicht zu wiederholen ist), richtet sich alleine danach, ob der zollrechtlichen Status eines Sportbootes als Unionsware nachweisbar ist. Jede Ware ist entweder Unionsware (früher hieß sie Gemeinschaftsware) oder Nicht-Unionsware. Was anderes gibt es nicht. Ob dafür in der Vergangenheit bereits „EU-Abgaben“ entrichtet wurden, ist zwar wichtig, jedoch nicht maßgeblich. Denn die Klassifizierung kann sich mehrfach ändern, insbesondere bei seegehenden Sportbooten. Bei Wassersportfahrzeugen ändert sie sich sogar so häufig, dass die Zollbehörden salopp gesagt überhaupt keinen Bock mehr haben, die ganzen Zollformalitäten dafür durchzuführen (die Schiffsführer aber auch nicht) und mit der sogenannten „konkludenten Abfertigung“ arbeiten! Doch dazu später mehr.
Unionsware
Hat man es mit Unionsware zu tun, ist salopp gesagt alles „safe“. Unionsware ist jeder Gegenstand, der in der EU hergestellt oder offiziell importiert wurde, etwa ein japanisches Auto. Wer es mit Unionsware zu tun hat, hat steuerlich nichts mehr zu befürchten, da alle Abgaben und Formalitäten bereits erledigt sind.
Nicht-Unionsware
Wer hingegen Nicht-Unionsware bei sich hat, hat ein Problem, sofern er sich damit innerhalb der EU aufhält. Solange man sich damit auf vorgeschriebenen Zollwegen befindet (das können auch ausgewiesene Wasserstraßen sein), also auf dem Weg zum Zollamt ist, um die Ware dort anzumelden, und zusätzlich tags den Zollstander fährt, nachts hingehen das Zolllicht, ist noch alles gut. Abseits davon oder ohne Signalzeichen drohen neben der sowieso fälligen Erhebung der Einfuhrabgaben jedoch ein Bußgeld- oder gar ein Strafverfahren.
Nicht-Unionsware ist jede Ware, die außerhalb der EU hergestellt wurde und nicht offiziell importiert wurde oder, und das ist nun für Wassersportfahrzeuge wichtig, die den Unionswarencharakter verloren hat.
Verlust der Unionswareneigenschaft
Beim Verlassen des Gebietes der EU, also bei der Ausfuhr, verliert grundsätzlich jeder Gegenstand seinen Charakter als Unionsware. Und zwar sofort!
Wer also mit einer Fotokamera, die er vor der Abreise neu in Hamburg gekauft hat, in den USA Urlaub macht, muß diese Kamera bei Rückkehr in die EU wieder beim Zoll anmelden, denn sie hat mit Ausreise ihren Charakter als Unionsware verloren! Das gilt auch für Wassersportfahrzeuge, die das Gebiet der EU verlassen und beispielsweise nach England fahren! Es gibt bei der erneuten Zollabfertigung jedoch ein paar Besonderheiten, wenn bei der Wiedereinfuhr nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der Kamera um sogenannte Rückware handelt. Aber auch dies muss der Einführer nachweisen. Er ist in der Nachweispflicht! Niemand sonst!
So einfach kommt der Unionswarencharakter abhanden! Die Ausfuhr reicht.
Ausnahme Fahrt durch internationale Gewässer
Es gilt allerdings eine Ausnahme betreffend den Verlust des Unionswarencharakters bei Ausfuhr. Sofern nämlich die Ausreise (genauer die Ausfuhr) der Segelyacht aus der EU geschah und eine Wiedereinfuhr erfolgt, ohne dass sie zwischenzeitlich in ein Drittland eingelaufen war, hat die Ware den Unionswarencharakter nicht verloren.
Wer also eine Yacht in Italien kauft und mit ihr ausschließlich durch internationale Gewässer nach Hamburg fährt, sobald er das italienische Küstenmeer verlässt, kommt in Hamburg mit Unionsware an, nicht mit Rückware. Allerdings muss man auch hier nachweisen, dass man ausschließlich in internationalen Gewässern unterwegs war. Daher sind regelmäßige Logbucheinträge sehr nützlich. Denn diese sind der Nachweis. Eigentlich der Einzige! Ob die Trackaufzeichnung des Plotters im Zweifel reicht, darf man wohl vorsichtig bezweifeln.
Verlust der Nicht-Unionswareneigenschaft
Dies geht einzig und alleine durch eine zollrechtliche Abfertigung mit Gestellung der Ware beim Zollamt, Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum freien Verkehr. Hierdurch wird jede Ware (auch die sog. Rückware) zur Unionsware.
Eine Zollanmeldung ist jedoch zwingende Voraussetzung! Das gilt auch für private Segelyachten, die in Deutschland beheimatet sind und von einer Reise nach Edinburgh zurückkehren! Allerdings wird hier mit einer Fiktion „getrickst“, der sogenannten konkludenten Zollanmeldung. Dazu später mehr.
Rückware
Rückware ist ehemalige Unionsware, die diesen Status durch Ausfuhr aus der EU verloren hat. Es handelt sich folglich um Nicht-Unionsware, die wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden soll, etwa nach einer Urlaubsreise.
Wer mit einer Rückware nach einem Urlaub wieder nach Hause kommt, muss diese folglich durch Zollanmeldung wieder zum freien Verkehr abfertigen lassen. Das gilt für jedes Handy, jedes Notebook und jede Fotoausrüstung, welche man von Anfang an der Reise dabei hatte und eigentlich „nur“ wieder mit zurückbringt.
Die Sachen werden zunächst so behandelt, als wären sie im Urlaub gekauft worden. Und dies gilt natürlich auch für Wassersportfahrzeuge! Das Wieder-Mitbringen löst daher grundsätzlich eine neue Abgabepflicht aus, die allerdings auf Antrag erlassen werden kann, sofern die Wiedereinfuhr innerhalb von 3 Jahren nach Ausreise erfolgt. Wer also seine Kamera im Urlaub in den USA bei Verwandten vergisst und sie vielleicht erst dreieinhalb Jahre später dort wieder abholt, weil irgendwelche Reisebeschränkungen früheres Reisen verhinderten, der muss erneut Einfuhrabgaben auf die Kamera entrichten. Meldet er die Kamera nun bei Rückkehr nicht beim Zoll an, liegt ein Einfuhrschmuggel vor und die schöne Kamera bleibt natürlich Nicht-Unionsware und ist Schmuggelgut.
Unionswarenvermutung
Zunächst einmal die gute Nachricht: Gemäß Art. 153 des Zollkodex der Union wird zugunsten aller in der EU befindlichen Gegenstände bis zur Feststellung des Gegenteils vermutet, dass sie Unionsware sind.
Und jetzt die Schlechte: Die Vermutung kann natürlich durch die Zollbehörden widerlegt werden, wenn sie entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Überprüfung treffen.
Konkludente Zollanmeldung
Wie beschrieben, ändert sich der zollrechtliche Status eines Wassersportfahrzeugs häufig. Er pendelt quasi zwischen Unionsware und Nicht-Unionsware ständig hin und her. Es ist nachvollziehbar, dass dies einen sehr großen bürokratischen Aufwand seitens der Zollverwaltung erfordern würde, um diesen Statuswechsel stets zu dokumentieren. Daher gibt es neben dem formellen Zollanmeldeverfahren ein weiteres, die sogenannte „konkludente Zollanmeldung“. Jeder kennt sowas sicherlich von Flughäfen, wo man zwischen grünem und rotem Ausgang wählen kann, je nachdem, ob man „was zu verzollen hat“ oder nicht. Durch die Wahl des Ausganges gibt der Reisende konkludent eine entsprechende Erklärung gegenüber den Zollbeamten ab, die irgendwo in Sichtweite stehen. Und die Zollbeamten geben auch eine Erklärung ab, indem sie im Fall der Wahl des grünen Ausgangs nicht einschreiten: Sie haben „abgefertigt“. Ähnlich funktioniert es auf See.
Nach dem nur für Privatpersonen gültigem Merkblatt über Zollbestimmungen für Schiffsführende von Wassersportfahrzeugen Ziff. 3.2. (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Rückwaren) heisst es:
a) „Konkludente Zollanmeldung“
Die Überlassung des Wassersportfahrzeugs zum zollrechtlich freien Verkehr als Rückware erfolgt durch Überfahren der Seezollgrenze „konkludent“ …
In diesem Fall gilt das Wassersportfahrzeug als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und das Wassersportfahrzeug als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als Rückwaren durch „konkludente“ Zollanmeldung gilt nur für das Wassersportfahrzeug inklusive Zubehör sowie der in Anhang 5 genannten Waren.
Die Rückwareneigenschaft muss ggf. bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden nachgewiesen werden. Der Nachweis ist anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Zollanmeldung, Einkaufsrechnung, vereinfachte Nämlichkeits- bescheinigung etc.) zu führen.
b) Förmliche Zollanmeldung
Kann die Rückwareneigenschaft für das Wassersportfahrzeug nicht nachgewiesen werden oder ist das verbrachte Wassersportfahrzeug in einem Drittland (Nicht-EU-Land) erworben worden, muss dieses einer Zollstelle beim Einlaufen gestellt (siehe Tz 2.1 Buchstabe a)) und dort durch schriftliche oder elektronische Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden…
Zweierlei wird aus dem Merkblatt sehr deutlich:
a) Es hat eine zollrechtlich Abfertigung der einlaufenden Yacht gegeben, die zum freien Verkehr überlassen wurde. Auch dann, wenn gar kein Zoll in Sichtweite war.
b) Der Schiffsführer muss dabei aber auch in der Lage sein, die Rückwareneigenschaft durch Unterlagen nachzuweisen. Ist er es nicht, muss eine formelle Zollanmeldung der Yacht erfolgen, diese also der zuständigen Zollstelle gestellt werden.
Nämlichkeitsnachweis
Im Einfuhrrecht gibt es den Begriff des Nämlichkeitsnachweises. Was ist das?
Der Nämlichkeitsnachweis ist ein Nachweis, in der Regel irgendeine Bescheinigung, mit dem sich die Ware eindeutig identifizieren lässt. Zumindest in der Theorie, denn was bedeutet schon „eindeutig“? Restzweifel kann es schließlich immer geben. Der internationale Bootsschein jedenfalls übernimmt im Bereich der Sportboote grundsätzlich die Funktion eines Nämlichkeitsnachweises. In dieser Hinsicht ist er das, was der Kfz-Brief für ein Auto ist. Aber auch wenn ein solcher Bootsschein nicht existiert, gibt es noch keinen Grund, in Verzweiflung zu geraten. Denn dieser alleine mag zwar das Boot „eindeutig“ identifizierbar zu machen, sagt aber nichts darüber aus, welchen zollrechtlichen Status das Boot hat, also ob die Yacht Unions- oder zumindest Rückware ist, oder aber Nicht-Unionsware.
Nachweis des zollrechtlichen Status
Man muss im Zweifel nachweisen, welchen zollrechtlichen Status eine Yacht hat. Zumindest dann, wenn man Zollgrenzen passiert, weil dann die Unionswarenvermutung nicht greift. Aber auch im sogenannten „grenznahen Raum“ (§14 ZollVG), welcher früher Zollgrenzbezirk hieß (die Älteren werden sich erinnern), haben die Zollbehörden umfangreiche anlasslose Kontrollrechte. Und dieser grenznahe Raum erstreckt sich im Falle einer Seegrenze immerhin 50 Kilometer landeinwärts, geht also noch weit aufs Festland hinein (bei einer Landesgrenze sind es „nur“ 30 km). Damit befindet sich aber jedes auf Nord- oder Ostsee betriebenes Sportboot im grenznahen Raum und kann damit jederzeit auch anlasslosen Kontrollen durch den Zoll unterzogen werden. Auch Kontrollen dahingehend, ob das Boot (immer noch) Unionsware ist!
Der Nachweis der Unionswareneigenschaft kann auf verschiedene Weise geschehen. Zum Beispiel durch Vorlage von Kopien sämtlicher Kaufverträge vom Erstwerber bis zum aktuellen Eigner. Durch Vorlage von Liegeplatz- und oder Werkstattrechnungen, aus denen abzuleiten ist, wann das Schiff wohl zu welche Zeiten an welchen Orten gewesen sein mag. Oder auch durch Vorlage der Logbücher.
Die Dokumentation unserer Jirka besteht aus ein paar Ordnern inklusive Fotoalbum vom Bau der Yacht in Deutschland. Dort sind neben dem Bootsschein auch alle Kaufverträge in Kopie enthalten (die Kaufpreise allerdings geschwärzt), so dass nachvollziehbar ist, wer wann Eigner des Schiffes war. Ebenso Rechnungen über die Wartungen und Liegeplätze. Dass die Jirka Unionsware ist, ist daher nachweisbar.
Ohne irgendeine Dokumentation wäre das allerdings schon schwieriger. Wie wollte man glaubhaft machen, dass eine seegehende Yacht nie länger als drei Jahre das Unionsgebiet verlassen hatte? Da nützt im Zweifel auch keine 20 Jahre alte Rechnung, welche gezahlte Mehrwertsteuer ausweist. Denn was seitdem war, belegt diese Rechnung nun mal nicht. Und nach 3 Jahren Abwesenheit aus der EU heisst es nun mal: Neues Spiel, neues Glück!
Der Zoll empfiehlt sogar, vor einer Urlaubsreise außerhalb der EU zum Beispiel für Notebooks Zollformulare auszufüllen (z.B. Formular 0330), um bei Wiedereinreise mögliche Zweifel über die Rückwareneigenschaft auszuschließen. Denn es könnten ansonsten erneute Einfuhrabgaben fällig werden.
Da ich kein Steuerberater bin (auch kein Fachmann für Zollrecht), möchte ich nicht tiefer in die rechtliche Materie einsteigen, sondern es bei dem Hinweis belassen, dass jedenfalls dann keine Einfuhrabgaben für ein Yacht fällig werden sollten, sofern man nachweisen kann, dass die Yacht
a) Unions- oder Rückware war oder ist und
b) innerhalb der letzten 14 Jahre nie länger als 3 Jahre außerhalb des Gebietes der EU war.
Wer also eine unter deutscher Flagge fahrende Yacht erwirbt, die mit aktuellem Liegeplatz in den USA oder Thailand angeboten wird, muss fest damit rechnen, dass bei der Einfuhr in die EU erneut Einfuhrabgaben fällig werden, sofern die Ausreise aus der EU länger als 3 Jahre zurück liegt. Egal in welcher Höhe zuvor „EU-Steuern“ gezahlt wurden. Ich rate daher jedem dringend, der eine Yacht kaufen möchte, die außerhalb der EU liegt, sich ggf. fachlich beraten zu lassen.
Das gilt auch für Yachten, die in Großbritannien liegen, da das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist!
Mehr zu dem Thema ist hier nachzulesen.
Zollrechtlicher Status einer Yacht stets von Belang
Der zollrechtliche Status bzw. die Möglichkeit seines Nachweises ist im Falle eines Yachtkaufs übrigens auch dann interessant, wenn der Kauf eines Schiffes zum Beispiel in Heiligenhafen stattfindet, eigentlich gar keine Zollbehörden ins Spiel zu bringen wären und darüber hinaus sowieso die Unionswarenvermutung greift, weil die Yacht in Heiligenhafen, also innerhalb der EU liegt. Denn Segelschiffe haben es an sich, dass sie die EU regelmäßig auf dem Seewege verlassen und aus internationalen Gewässern wieder in sie zurückkehren. Das und die Tatsache, das Yachten regelmäßig einen hohen Wert haben, machen sie nun mal für Zollbehörden interessant. Und spätestens bei einem vom Zoll beobachteten Einlaufen in EU-Gewässer, vielleicht erst Monate oder Jahre nach dem Kauf, greift die Unionswarenvermutung nicht mehr. Denn die Yacht befand sich zum Zeitpunkt des Einlaufens nicht in der EU und kann die rechtliche Vermutung daher nicht mehr ohne Weiteres für sich in Anspruch nehmen. Spätestens jetzt müsste der Schiffsführer bzw. Eigner im Falle einer Kontrolle nachweisen, dass die Yacht Unionsware oder Rückware ist.
EU-Versteuerung in den Kaufverhandlungen
Sofern der Verkäufer belegen kann, dass die Yacht Unions- oder abgabenfreie Rückware ist und auch die letzten 14 Jahre nie länger als 3 Jahre die EU verlassen hatte, ist wohl kaum Raum für irgendwelche Preisnachlässe.
Kann er dies aber nicht, dann schwebt natürlich ein Damoklesschwert über der Yacht. Es könnte sein, dass Einfuhrabgaben fällig werden, sofern der Zoll dies so sieht. Auch wenn der Verkäufer im Vertrag schriftlich zusichern mag, dass alles in Ordnung sei: Der Zoll ist an solche Vertragsformeln nicht gebunden!
Daher könnte man entweder versuchen, einen gewissen Preisnachlass auszuhandeln, oder aber zu vereinbaren, dass 20% der Kaufsumme erst nach erfolgter zollrechtlicher Abfertigung der Yacht erfolgen, bei der keine Einfuhrabgaben festgelegt wurden. Dann ist man zumindest auf der sicheren Seite, sollte der Zoll bei einem Kaufpreis von sagen wir mal 50.000,- EUR plötzlich 10.000,- EUR Einfuhrumsatzsteuer festlegen.